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Änderung des Asylgesetzes: lesen, nachdenken, abstimmen!
Es lohnt sich, den Text der Abstimmungsvorlage zur „Änderung des Asylgesetzes“ genau zu lesen. Dabei geht es nicht in erster Linie um die Gratis-Anwälte. Oder glaubt jemand, dass heute Asylsuchende ihre Anwälte selber bezahlen?
Nein – es geht primär um das Kapitel 6a „Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen des Bundes“. Da würde bei Annahme der Änderung des AsylG folgendes im Gesetz festgeschrieben:
Art. 95a Grundsatz
2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich.
2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich.
Art. 95b Enteignungsrecht
1 Der Erwerb von Grundstücken für Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren sowie die Begründung dringlicher Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des EJPD. Es ist ermächtigt, nötigenfalls die Enteignung durchzuführen.
1 Der Erwerb von Grundstücken für Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren sowie die Begründung dringlicher Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des EJPD. Es ist ermächtigt, nötigenfalls die Enteignung durchzuführen.
Mit diesen Bestimmungen werden kantonale und gemeindliche Baurechte, Zonenpläne und öffentliche wie private Besitzrechte ausgehebelt. Wollen wir dies wirklich?
Überlegen Sie gut – bevor Sie Ihre wertvolle Stimme abgeben.
Rolf Ineichen, Cham