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Denkmalschutz: Die Anwendung des neuen Gesetzes muss sich laut Regierung einspielen

Bei Unterschutzstellungen von Gebäuden kommt es immer wieder zu Frust, will Kantonsrat Philip C. Brunner (SVP/Zug) festgestellt haben. Und das, obwohl das neue Denkmalschutzgesetz doch eigentümerfreundlicher sei als das alte.

Zwar ist noch eine Beschwerde zum neuen Denkmalschutzgesetz des Kantons Zug am Bundesgericht hängig. Die Politik beschäftigt trotzdem die Frage, ob sich mit dem im Jahre 2019 in Kraft gesetzten Gesetz bessere und einvernehmlichere Lösungen als mit dem alten erzielen lassen. Antworten dazu verlangt Kantonsrat Philip C. Brunner (SVP/Zug) in einer Interpellation. Der Regierungsrat hat nun geliefert.

Die vom Regierungsrat in seiner Antwort mitgelieferte Statistik zur Denkmalpflege 2017 bis 2020 zeigt zwar nicht auf, ob Lösungen einvernehmlich erfolgten. Sie zeigt jedoch eine deutliche Zunahme der Schutzabklärungen im Jahr 2020, eine Zunahme der kantonalen Verfügungen bezüglich Nicht-Unterschutzstellungen und Inventarentlassungen und per Ende 2020 keine verfügte Unterschutzstellung, dafür neu drei vertragliche Unterschutzstellungen.

Quelle: Regierungsrat Kanton Zug

Unterschutzstellungen mittels Verträgen

Das neue Denkmalschutzgesetz sieht vor, dass Unterschutzstellungen «grundsätzlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge (vertragliche Unterschutzstellung)» erfolgen, antwortet der Regierungsrat einleitend. Erst wenn keine Einigung zwischen den Parteien zu Stande kommt, wird durch einen behördlichen Entscheid einseitig die Unterschutzstellung angeordnet. Die Regierung macht aber auch Unschärfen in dieser Regelung aus: «Die sogenannten ‹einvernehmlichen› Unterschutzstellungen mittels Verträgen, die gemäss Gesetzgeber Hand für mehr ‹Spielraum› bieten sollen, haben aufgrund der Verwendung dieser uneindeutigen Begriffe verschiedentlich falsche Erwartungen geweckt.» Heisst: «Sowohl Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer als auch deren Architektinnen und Architekten gingen – und gehen noch heute – zuweilen fälschlicherweise davon aus, dass der Umfang der denkmalpflegerischen Massnahmen (Schutzumfang) nun gänzlich frei bestimmt werden kann.»

Mitnichten, so die Regierung. Auch bei einvernehmlichen Unterschutzstellungen seien die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes sowie die fachlichen Richtlinien zu beachten und einzuhalten. Der Rahmen für freie Entscheidungen ist auch im neuen Denkmalschutzgesetz relativ eng. Innerhalb der entsprechenden Vorgaben und Richtlinien können die Parteien «Inhalte und Modalitäten des Denkmalschutzes» verhandeln.

Frust am runden Tisch

Eigentlich war das Instrument der Gespräche am runden Tisch dafür vorgesehen, denkmalpflegerische Verhandlungen unbürokratisch und effizient zu führen. Ob nun der Tisch rund oder eckig ist – Einigungen fallen in der Regel nicht vom Himmel. Das gesteht die Regierung ein. Gründe für den hin und wieder resultierenden Frust seien wohl «die teilweise zu hohen Erwartungen in Bezug auf den vertraglichen Gestaltungsraum seitens der Eigentümer- und Architektenschaft». Die verantwortliche Direktion des Innern werde künftig zu Beginn von Verhandlungen klarer auf die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen.

Der Regierungsrat sieht die Schwierigkeiten in der Handhabung des relativ neuen Gesetzes. Der bisherige Betrachtungszeitraum sei jedoch «zu kurz für eine abschliessende Beurteilung der behördlichen Handhabung des neuen Denkmalschutzrechts». Es bestünde noch keine gefestigte Verwaltungspraxis. Wo aber bereits jetzt «Verbesserungsbedarf in den behördlichen Abläufen und Prozessen erkennbar ist», würden entsprechende Justierungen vorgenommen.

Luzerner Zeitung
Harry Ziegler
17.03.2021

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