Diskriminierungsgesetz: keine Hochzeitstorte für Schwule
Der neue Diskriminierungsparagraph ist kein reiner «Hassrede»-Artikel. Mit Absatz 5 umfasst er auch eine Bestimmung zur Gleichbehandlung, welche auch in die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Privaten eingreift. Diese besagt, dass für die Allgemeinheit bestimmte Leistungen «nicht aufgrund der sexuellen Orientierung» verweigert werden dürfen.

Damit werden auch in der Schweiz Fälle denkbar wie derjenige eines Konditors, der strafrechtlich belangt wird, weil dieser sich (er lehnt die «Ehe für alle» ab) weigert, für ein gleichgeschlechtliches Paar eine Hochzeitstorte anzufertigen. Es ist zu befürchten, dass Schweizer Gerichte in solchen Fällen den Gewissensvorbehalt nicht als zulässigen sachlichen Grund für die Leistungsverweigerung gelten lassen würden.
Auch die Betreiber eines christlich geführten Hotels, welche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. der Hausordnung erklären, ihre Doppelzimmer nur an verheiratete (heterosexuelle) Paare zu vermieten, kämen ins Visier der Justiz.
Und schliesslich würden auch die Betreiber eines privaten Adoptionsdienstes vor die Alternative gestellt, entweder Kinder auch an verheiratete gleichgeschlechtliche Paare zu vermitteln, oder aber ihre Dienstleistungen einzustellen. Ihre Überzeugung, dass Kinder am besten bei einem Vater und einer Mutter aufgehoben sind, würde dadurch kriminalisiert.
Deshalb lehne ich dieses gefährliche Diskriminierungsgesetz am 9. Februar mit einem klaren NEIN ab! Anständige Bürger und Gewerbetreibende sollen nicht mit diesem Gesetz diskriminiert und kriminalisiert werden dürfen!
Philip C. Brunner
Kantonsrat, SVP Zug