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Ein Hundegesetz für die Katz?

Es gibt Hundehalter, die haben Angst vorm Fliegen und es gibt Piloten, die haben Angst vor Hunden. Die meisten Menschen haben vor irgendetwas Angst.  Wir alle kennen das Gefühl, wenn innert Sekunden der Atem stockt, kalter Schweiss auf der Stirn steht, jedes Haar am Körper sich sträubt und das Adrenalin den Herzschlag zum Rasen bringt. In diesem Moment reagieren wir instinktiv und da – vermeintlich – unser Leben in Gefahr ist, entsprechend heftig.

Genau das geschieht, wenn ein Hund auf einen Passanten zu rennt, der Angst vor Hunden hat. Für den Spaziergänger spielt es keine Rolle, ob es ein niedlicher kleiner Terrier oder ein grosser schwarzer Labrador ist. Das hilflose Rufen der Besitzerin „Er macht Nüüt!“ wirkt nicht wirklich entspannend! Emotionen prallen aufeinander und schon ist ein handfester Streit zwischen zwei im Alltagsleben sonst ganz umgänglichen Menschen im Gange.

Wir haben Verhaltensregeln für Hundehalter, die unseren Mitmenschen den gebührenden Respekt zu zollen. Sei es der Jogger, der Radfahrer oder die Mutter mit Kinderwagen. Sie alle bedanken sich freundlich, wenn wir unseren Hund zu uns rufen und so dem Gegenüber signalisieren, dass wir den Vierbeiner unter Kontrolle haben. So einfach funktioniert echte Rücksichtnahme. Ist der Jogger vorbei, hat Fifi wieder freie Bahn.

Der Regierungsrat unterbreitet den Entwurf für ein kantonales Hundegesetz und spricht sich für die Schaffung eines solchen aus. In 17 Paragraphen werden die Pflichten der Hundehaltenden wie auch der behördliche Umgang mit Hunden und deren Besitzer festgehalten. Ein Katalog von 13 Punkten hält die Sanktionen und Kosten fest, womit der fehlbare Hundehalter im Übertretungsfalle zu rechnen hat. Im zur Diskussion stehenden Hundegesetz erblickt man kaum präventive Massnahmen, sondern in erster Linie Sanktionen.

Die eidgenössische Tierschutzverordnung (TSchV) legt fest, dass Personen vor dem Erwerb ihres ersten Hundes einen theoretischen Sachkundenachweis erbringen müssen. Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat der Hundehalter den praktischen Sachkundenachweis zu absolvieren. Es wäre ein Leichtes, die Hundehalter aufzufordern, das Zertifikat über das Absolvieren des Sachkundenachweises bei der entsprechenden Gemeinde vorzuweisen. Die Praxis sieht jedoch anders aus.

Kürzlich präsentierte eine Hundehalterin ihr neu erworbenes Zertifikat in Zug bei der Stadtverwaltung. Dort erfuhr sie, es sei nicht nötig, dieses vorbei zu bringen. Auf die erstaunte Frage ob denn dies gar nicht  kontrolliert werde, war ein schlichtes „Nein“ die Antwort. Da stellt man sich zu Recht die Frage, ob denn das eidgenössische Tierschutzgesetz „für die Katz“ sei.

Das existierende eidgenössische Gesetz behandelt sämtliche Belange der Hundehaltung. Die Pflicht des Halters, den Hundekot zu entsorgen, ist ebenso darin festgehalten wie die Tatsache, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis – nach Möglichkeit auch unangeleint – ausgeführt werden müssen. Nun soll ein kantonales Gesetz geschaffen werden. Würde dessen Umsetzung dann kontrolliert? Wie bisher wird erst bei Meldung eines Vorfalls die Registrierung der Hunde sowie die Erfüllung der Ausbildungspflicht der Hundehalter überprüft. Damit wird – wie bisher –  kein einziger Übergriff an Mensch und Tier vermieden.

Respekt und Höflichkeit gegenüber Mitmenschen wird nicht durch Gesetze und Sanktionen erreicht, sondern durch Information und Prävention.

Gloria Isler
Kantonsrätin, SVP Baar

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