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Faktenresistenz des Bundesrats bei der Personenfreizügigkeit

Bundesrat, Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften, alle rühren vereint die Werbetrommel für die Personenfreizügigkeit mit Rumänien und Bulgarien. Dabei scheint ihnen jedes Mittel recht zu sein. Was hier mit behördlicher Inbrunst zum Faktum erhoben wird, ist in Tat und Wahrheit mehr eine Glaubensfrage. Mit Fakten stützen lässt sich dieses amtliche Prinzip Hoffnung nämlich nur sehr eingeschränkt. Fakt ist vielmehr:

Weist der Einwanderer ein mindestens einjähriges Arbeitsverhältnis oder eine Tätigkeit als Selbstständigerwerbender nach, erhält er eine Aufenthaltsbewilligung für mindestens fünf Jahre Diese Bewilligung wird auch dann nicht aufgehoben, wenn der Einwanderer in dieser Zeit arbeitslos wird. Selbst wenn er mit einem gültigen Arbeitsvertrag in die Schweiz gekommen ist – bleiben kann er auch ohne.

Sobald ein Einwanderer ein Jahr lang Beiträge für die AHV und die Arbeitslosenversicherung bzw. drei Jahre lang IV-Beiträge einbezahlt hat, wird er rentenberechtigt. Da die Schweiz mit der EU ihre Sozialversicherungen „koordiniert“ hat, erhält ein Einwanderer von der Schweiz selbst dann eine Rente, wenn er die Beiträge zuvor z.B. in eine deutsche Anstalt einbezahlt hat.

AHV- und IV-Renten werden auch ins Ausland überwiesen, aufgrund der Personenfreizügigkeit ohne Kaufkraftbereinigung. Eine maximale AHV-Rente ist 10x höher als ein Mindestlohn in Rumänien. Bereits heute wird jede 7. IV-Rente ins Ausland überwiesen. Mit der Personenfreizügigkeit ist eine Zunahme dieses Renten-Exports zu erwarten.

Vollends faktenresistent erweist sich das bundesrätliche Propagandablatt beim Thema Familiennachzug. Einwandern kann nämlich nicht nur, wer einen Arbeitsvertrag hat, sondern auch gleich noch die ganze Familie. Vom Grossvater bis zum Enkel, und zwar sowohl auf Seiten des Einwanderers wie auch seiner Ehegattin: Freipass für alle, die vom Einwanderer Unterhalt bekommen. Passend dazu verliert das amtliche „Factsheet“ zu diesem Thema kein einziges Wort.

Ist der Einwanderer Arbeitnehmer, dann kann die Familie sogar auf Staatskosten nachziehen. „Sofern es sich beim bzw. bei der EU/EFTA-Angehörigen um einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin handelt, geht der Anspruch auf Familiennachzug auch dann nicht unter, wenn er zu einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit führt.“

Wollen wir das wirklich? NEIN!

Moritz Schmid, Walchwil
Kantonsrat / Fraktionschef
4. Februar 2009

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