Rauchen oder nicht ?
Der Kantonsrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 08, bei der Beratung des Gesundheitsgesetzes § 48 entschieden, dass in geschlossenen Räumen die öffentlich zugänglich sind, das Rauchen zukünftig verboten werden soll. In davon abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Räumen mit ausreichender Lüftung, kann das Rauchen jedoch gestattet werden.
Diese Regelung geht mir zu weit. Ich habe deshalb den Antrag von Kantonsrat Martin. B. Lehmann unterstützt, welcher folgende Ausnahmeregelung vorsieht:
„Gastbetriebe und Nachtlokale können auf Bewilligung hin als Raucherbetriebe geführt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betreiber oder die Betreiberin den Nachweis erbringt, dass eine Trennung von Raucher- und Nichtraucherräumen nicht möglich oder unzumutbar ist. Raucherbetriebe sind als solche zu kennzeichnen“.
Bei diesem Antrag gab es im Kantonsrat eine Patt Situation (36 : 36) Der Antrag wurde schliesslich, mit dem Stichentscheid des Kantonsratspräsidenten Karl Betschart abgelehnt.
Wie üblich bei Gesetzesänderungen erfolgt im September 08 im Kantonsrat eine zweite Beratung des Gesundheitsgesetzes. Ich gehe davon aus, dass dann nochmals über einen Antrag der eine Ausnahmebewilligung beinhaltet abgestimmt werden kann und hoffe, dass im Zuger Kantonsrat jene Mehrheit obsiegt, die zwar den Nichtraucherschutz verbessern, nicht jedoch die Zukunft von kleinen Gastrobetrieben aufs Spiel setzen will.
In diesem Zusammenhang ist der Entscheid des deutschen Verfassungsgerichtes besonders interessant. Dieses hat nämlich am 30. Juli 08 entschieden, dass in Gaststätten, die nicht grösser als 75 m2 sind, weiterhin geraucht werden kann. Zudem muss das Restaurant als Raucherbetrieb gekennzeichnet werden. Begründet wird dieses Urteil damit, dass es Betriebe gibt, die keinen Raucherraum abtrennen können und im Vergleich mit Wirten mit grösseren Restaurants sie dadurch mit erheblichen Umsatzeinbussen zu rechnen hätten. Diese Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung verstösst, gemäss deutschem Verfassungsgericht, gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung.
Ich hoffe, dass dieses Urteil auch im Zuger Kantonsrat eine Signalwirkung hat und dass eine Mehrheit im Kantonsrat sich für eine praktikable Lösung entscheidet. Es müssen Ausnahmeregelungen geschaffen werden die auch kleinen Betrieben Überlebenschancen garantieren, denn die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein. Es geht nun effektiv darum eine vernünftige Lösung zum Schutz der Nichtraucher zu finden und dabei die persönliche Freiheit und Selbstverantwortung jedes einzelnen zu beachten.
Werner Villiger, Zug
Kantonsrat SVP
14. August 2008