Vernehmlassung zum Entwurf für eine Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für Angestellte im Haushaltsdienst mit 24-Stunden Betreuung (NAV-24h)
Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 unterbreitetet das DIV der SVP Thurgau das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für eine Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für Angestellte im Haushaltsdienst mit 24-Stunden-Betreuung (NAV24h). Für die Möglichkeit zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen, möchten wir uns herzlich bedanken.
Allgemeine Anmerkungen
Um die Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für Angestellte im Hausdienst mit 24-Stunden-Betreuung zu erstellen, wurde als Vorlage der Modell-NAV, welcher vom Bund den Kantonen zur Verfügung gestellt wurde, verwendet.
Es wurde festgestellt, dass der Regierungsrat keine Änderungen im Vergleich zum ModellNAV des Bundes vorgenommen hat. Die Vorgaben des Bundes wurden somit vollumfänglich übernommen und ohne weitere Ergänzungen oder Abänderungen in die Verordnung eingefügt.
Die SVP Thurgau begrüsst die neue Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für Angestellte im Hausdienst mit 24-Stunden-Betreuung, da bis zum heutigen Zeitpunkt keine einheitliche Regelung zu diesem Thema Bestand hatte.
Für die SVP Thurgau stellen sich diesbezüglich noch einige Fragen: Wie ist die Aufsichtsfunktion/Kontrolle über die Angestelltenverhältnisse geregelt, wenn Verstösse gegen gesetzliche Grundlagen festgestellt werden und wo müssen diese gemeldet werden? Wie ist die Schnittstelle zwischen der Aufgabe der Spitex bzw. der ärztlichen oder medizinischen Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung geregelt?
Ebenfalls ist nicht klar geregelt, wie viele Personen eine Angestellte in der 24-StundenBetreuung betreuen darf. Darf die Person eine oder mehrere Personen betreuen?
Allgemeine Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen:
§1 Geltungsbereich
Abs. 1
Was ist unter einem kollektiven Haushalt zu verstehen? Genügt nicht die Formulierung privatem Haushalt?
§ 15 Freizeit
Abs. 1
Den Angestellten sind pro Woche ein ganzer Tag zu 24 Stunden und ein halber Tag zu 8 Stunden als Freizeit zu gewähren.
Wie ist die Definition von Tag zu verstehen? Handelt es sich dabei um Freizeit bei Tage oder kann auch die Nacht geltend gemacht werden? Müsste bei einer Unklarheit die Festlegung auf 12 Stunden für einen halben Tag festgelegt werden?