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Dringliche Motion btr. Standesinitiative zur dringlichen und rückwirkenden Änderung des Epidemiengesetzes (EpG): Der Bund muss für die von ihm verfügten Massnahmen obligatorisch, prioritär und kausal haften

Das Epidemiengesetz räumt dem Bund äusserst weitreichende Befugnisse ein. Gemäss Art. 7 EpG kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen. Von dieser Kompetenz macht der Bundesrat zurzeit Gebrauch mit der Folge, dass ein grosser Teil der schweizerischen Wirtschaft und des Gewerbes in existenzielle Schwierigkeiten gerät und gar vom Markt zu verschwinden droht.

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