Vorstoss
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25.03.2020
Das Epidemiengesetz räumt dem Bund äusserst weitreichende Befugnisse ein. Gemäss Art. 7 EpG kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen. Von dieser Kompetenz macht der Bundesrat zurzeit Gebrauch mit der Folge, dass ein grosser Teil der schweizerischen Wirtschaft und des Gewerbes in existenzielle Schwierigkeiten gerät und gar vom Markt zu verschwinden droht.