Vorstoss
Interpellation von Kantonsrat Philip C. Brunner und Mitunterzeichner betreffend namentliche Nennung von Petentinnen und Petenten bei der Behandlung von Petitionen
Das Petitionsrecht ist als Grundrecht in der Bundesverfassung sowie in der Verfassung des Kantons Zug gewährleistet. Petitionen an den Kantonsrat werden von dessen Organen entgegengenommen, geprüft und als Geschäfte geführt. In der Praxis stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Petentinnen und Petenten bzw. die verantwortliche Trägerschaft einer Petition dabei namentlich genannt oder anonymisiert werden.

