Vernehmlassung
Vernehmlassung – Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Regierungsrat hält fest, dass der § 5 EG SchKG dahingehend geändert werden soll, dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Fähigkeitszeugnis für Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte bzw. deren Stellvertreterin oder Stellvertreter künftig nicht mehr auf Grundlage einer kantonalen Prüfung, sondern der bestandenen eidgenössischen Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs, Fachrichtung Betreibung, ausstellt.