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MOTION BETREFFEND BEFREIUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN VON DER KIRCHENSTEUER

Kantonsrat Manuel Aeschbacher, Cham, und Kantonsrat Thomas Villiger, Hünenberg, haben am 14. Oktober 2004 folgende Motion eingereicht.

Der Regierungsrat wird beauftragt:
Dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, mit welcher die Erhebung der Kirchensteuer bei juristischen Personen aufgehoben wird.

Begründung:

Die Kirchensteuer steht in unlösbarer Verbindung mit der Persönlichkeit des Menschen. Eine Auferlegung derartiger Steuern lässt sich nur aus der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft rechtfertigen. Eine solche ist bei den juristischen Personen nicht gegeben. Zudem weisen juristische Personen keinen Bezug zu den Tätigkeiten der Kirchen auf.

Es ist störend, dass juristische Personen für Leistungen steuerpflichtig sind, an welchen sie überhaupt nicht teilhaben können. Eine derartige Steuer ist für den Standort Zug nicht von Vorteil.

Hinter juristischen Personen stehen immer auch natürliche Personen. Das geltende Recht trägt deren Religionsfreiheit jedoch nicht Rechnung: Ist beispielsweise der Besitzer einer Firma Angehöriger einer Freikirche, entrichtet er über seine Firma trotzdem Steuern an die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirchgemeinde.

Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dieser Materie befasst, sich aber nie dazu bewegen lassen, den juristischen Personen das Recht zu geben, sich auf Artikel 49, Absatz 6 1) der alten Bundesverfassung zu berufen. Letztmals hat sich das Bundesgericht im Juni 2000 mit der Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen befasst. Es wurde entschieden, die Kirchensteuer sei geschuldet, weil sich juristische Personen nicht auf die in Artikel 15 der neuen Bundesverfassung verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen können, weil sie als künstliche Rechtsgebilde gar kein religiöses Gewissen haben könnten.

1) Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgemeinschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes ist der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

Der Grossteil der Steuerrechtslehre hat die Bundesgerichtspraxis und auch den neuesten Bundesgerichtsentscheid immer wieder kritisiert und tritt auch heute noch für eine Befreiung der juristischen Personen von der Kirchensteuerpflicht ein, die im Übrigen 5 Kantone bereits kennen (BS, SH, AR, AG und GE).

Die Fragwürdigkeit des heutigen Systems zeigt sich auch bei den Austrittsmöglichkeiten: Eine natürliche Person kann jederzeit aus der Kirche austreten und ist damit auch nicht mehr kirchensteuerpflichtig. Einer juristischen Person steht diese Möglichkeit jedoch nicht zu.

Eine lebendige Kirche muss von ihren Mitgliedern leben und nicht von der Erhaltung fragwürdiger Strukturen.

Cham, 14. Oktober 2004       Hünenberg, 14. Oktober 2004

Manuel Aeschbacher             Thomas Villiger
Kantonsrat SVP Cham           Kantonsrat SVP Hünenberg

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